Was passiert beim Arbeitsgericht?
In allen zwischenmenschlichen Beziehungen kommt es früher oder später zu Konflikten. Das gilt nicht nur für Partnerschaften, die Familie oder Freundschaften, sondern auch für den Arbeitsplatz. Häufig kommt es besonders dort zu Schwierigkeiten, weil sehr unterschiedliche Menschen in einer künstlich erzeugten Gemeinschaft zusammenkommen. Wie gut oder schlecht sich die jeweiligen Probleme lösen lassen, hängt zum einen von der Art derselben, zum anderen auch von den Konfliktmanagement-Fähigkeiten der Beteiligten ab. Können Streitereien zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einvernehmlich geklärt werden und kann auch der Betriebsrat, sofern vorhanden, keine Schlichtung erreichen, landen die entstandenen Streitfälle nicht selten vor dem Arbeitsgericht. Dies ist zuständig für alle rechtlichen Konflikte, die zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern anfallen. Hier gilt grundsätzlich die Zivilprozessordnung. Vor dem Arbeitsgericht kann sich jeder selbst vertreten. Es besteht also kein Anwaltszwang; wer sich dennoch mit einem Rechtsbeistand wohler fühlt, kann sich sehr wohl von einem vertreten lassen. Wer Mitglied in einer Gewerkschaft ist, kann sich anstatt von einem Anwalt auch von einem Gewerkschaftsmitglied vertreten lassen. Entscheidet man sich dafür, sich selbst vor Gericht zu vertreten, kann man die so genannte Rechtsantragsstelle in Anspruch nehmen, die bei der Formulierung der Anklageschrift behilflich ist. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Rechtsberatung, sondern nur um einen Rechtspfleger, der im Interesse der Kläger die Anklageschrift entsprechend ausarbeitet.
Die Kosten für das Gerichtsverfahren trägt jede Partei zunächst selbst. Dabei fallen insbesondere die Anwaltskosten an, sofern ein Rechtsbeistand beauftragt wird. Die entstehenden Gerichtskosten müssen nach erfolgtem Urteil von der Partei getragen werden, die im Rechtsstreit unterliegt. Sollte der Streitfall in der ersten Instanz mit einem Vergleich beendet werden, fallen die Gerichtskosten weg. Grundsätzlich sind die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht geringer als in der Zivilgerichtsbarkeit. Häufig werden die Streitparteien zunächst zu einem so genannten Gütetermin geladen, bei dem es noch einmal um einen Versuch geht, den Streitfall einvernehmlich zu lösen. Hier wird der ganze Fall detailliert dargelegt und im Idealfall ein Vergleich erzielt.
Besonders häufig handelt es sich bei einer Klage beim Arbeitsgericht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern um die so genannten Kündigungsschutzklagen. Im Rahmen dieser greift der Arbeitnehmer eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung an. Nur in den seltensten Fällen geht es aber darum, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückgängig zu machen – häufig soll eine möglichst hohe Abfindung für den Arbeitnehmer erzielt werden. Die Kündigungsschutzklage muss fristgerecht innerhalb von drei Wochen nach ausgesprochenem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingereicht werden, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt. Auch hier wird vom Gericht zunächst ein Gütetermin angeordnet. Dieser endet bereits häufig damit, dass der Arbeitgeber der Zahlung einer Abfindung zustimmt. Die Höhe dieser entscheidet sich unter anderem nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses: Grundsätzlich geht man von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung aus.

