Regeln bei der Landpachtvertrag-Kündigung
Charakteristisch für die Landpacht ist der dauernde Leistungsaustausch – Bewirtschaftung des Grundstückes gegen Zahlung eines Pachtzinses. Aus diesem Grund ist bei der Landpachtvertrag-Kündigung zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen zu unterscheiden.
Ist der Pachtvertrag von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum geschlossen worden, endet er im Grundsatz mit Ablauf dieses Zeitraumes. Allerdings eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der stillschweigenden Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit. Voraussetzung ist, dass der Landpachtvertrag für länger als drei Jahre geschlossen wurde und eine schriftliche Anfrage auf Vertragsverlängerung nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich abgelehnt wurde. Da diejenige Vertragspartei, die an einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses interessiert ist, nicht bis kurz vor dem Ende im Unklaren gelassen werden soll, ob sie mit einer Vertragsverlängerung rechnen kann oder nicht, muss die Anfrage auf Verlängerung innerhalb des drittletzten Pachtjahres erfolgen. Weiterhin muss der andere Vertragspartner ausdrücklich auf die Folgen des Ausbleibens einer formgerechten Antwort hingewiesen werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber langfristige agrarwirtschaftliche Planungen ermöglichen. Ein befristeter Landpachtvertrag kann während der Vertragslaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, der Vertrag sieht eine entsprechende Klausel vor.
Die Landpachtvertrag-Kündigung eines unbefristeten Vertrages bedarf der Schriftform und ist nur bis zum dritten Werktag des Pachtjahres zum Ende des nächsten Pachtjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt somit fast zwei Jahre. Bei Versäumung der Frist kann die Erklärung in eine Kündigung zum Ende des nächsten zulässigen Zeitpunkts oder ein Angebot auf Vertragsaufhebung umgedeutet werden. Zum Schutz der Existenz der wirtschaftlichen Lebensgrundlage für den Pächter und dessen Familie besteht in Einzelfällen nach der Kündigung ein materieller Fortsetzungsanspruch. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Pachtbetrieb die einzige Einnahmequelle des Pächters ist, ausreichend ist bereits, dass der Betrieb im wesentlichen Umfang die Lebensgrundlage bildet.

