Man kann ein Testament durchaus anfechten
Ein Testament kann aus verschiedenen Gründen angefochten werden. Diese müssen allerdings durch den Anfechter ausreichend erklärt und für die Erstellung des Testaments relevant sein. Das heißt: Hat der Erblasser nachweislich von dem Anfechtungsgrund gewusst und diesen dennoch in seinem Testament nicht berücksichtigt, ist eine Anfechtung nicht rechtens und wird nicht anerkannt.
Mögliche Gründe, um das Testament anfechten zu können, sind beispielsweise die Auslassung eines Pflichtteilberechtigten, ein Irrtum durch den Erblasser oder auch der Nachweis, dass die Erstellung des Testaments unter rechtswidrigen Umständen, wie etwa einer Erpressung, stattgefunden hat. Wird der Anfechtung stattgegeben, erlischt die komplette Gültigkeit des verfügten Willens. Anfechten kann nur die Person, für die eine Aufhebung einen Vorteil bringen würde. Nach der Verlesung des Testaments muss innerhalb von zwölf Monaten der Antrag auf Löschung beim Nachlassgericht vorliegen.
Eine Anfechtung zieht jedoch nicht immer nach sich, dass das komplette Testament ungültig wird. Auch eine Änderung der Erbfolge kann erreicht werde. Diese tritt dann ein, wenn der Anfechter nachweisen kann, dass bei einem Begünstigten eine Erbunwürdigkeit vorliegt. Eine Erbunwürdigkeit tritt ein, wenn der Begünstigte den Erblasser vorsätzlich physisch verletzt, ihn durch Gewalt zur Erstellung des Testaments gezwungen oder das Schriftstück verfälscht hat. Ziel einer Anfechtung ist es immer, den tatsächlichen Willen des Verstorbenen durchzusetzen, deswegen werden die Gründe für den Einspruch von einem Gericht überprüft.

